Montag, 2. Januar 2017

Leinenpflicht für Hunde im Markt Feucht

Grundsätzlich ist es so, dass auf allen öffentlichen Plätzen und Wegen aufgrund der Hundehaltungsverordnung für Hunde ab einer Schulterhöhe von 50 cm bzw. für alle Hunde in den öffentlichen Grünanlagen aufgrund der Grünanlagensatzung einen Leinenzwang gibt.
In Einzelfällen wurden bereits generelle Leinenzwänge angeordnet.
Im Wald ist es jedoch seitens der Gemeinde nicht möglich einen Leinenzwang anzuordnen. Die jeweiligen Hundehalter sind nach dem Bayerischen Wald- und Naturschutzgesetz dazu verpflichtet, ihre Hunde so entsprechend zu führen, dass die Tiere auf Zuruf sofort an die Leine nehmen zu können. Dies ist bei Begegnungen mit Personen, um eventuelle Konflikte zu vermeiden, und während der Zeiten der Vogelbrutsaison von den Hundehaltern entsprechend zu berücksichtigen. Sollte es wieder zu solch derartigen Übergriffen kommen können Betroffene jederzeit die jeweiligen Hundehalter auf die geltenden Vorschriften hinweisen oder auch die Polizei zu Hilfe rufen, vor allem wenn es sich zu einem problematischen Gespräch oder ähnlichen entwickelt.

Im Falle einer tatsächlich Bissattacke eines Hunde empfiehlt es sich, dies grundsätzlich bei der Polizei zur Anzeige zur bringen und auch beim Markt Feucht zu melden um dann anschließende weitere Verfahrensschritte in die Wege zu leiten.
Nach den aktuellen Rechtsprechungen reicht leider das reine Gefühl der Bedrohung oder Angst nicht mehr zweifelsfrei aus um entsprechende Hundehalter, welche sich nicht an die oben aufgeführten Regelungen halten mit einem generellen Leinenzwang für die jeweiligen Hunde anzuordnen.
Diese Regelungen sind im Flyer über die Hundehaltung im Markt Feucht entsprechend beschrieben, welcher bei Erscheinung des Flyers in allen Feuchter Haushalten verteilt wurden bzw. bei jeder neuen Hundeanmeldung beim Markt Feucht mit ausgehändigt werden.

Siehe auch:
nordbayern.de - Konflikte mit Hundehaltern: Mit Plakaten gegen Leinenmuffel
10kmlauf.blogspot.com - Schmerzensgeld für Hundebiss

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