Das Landgericht Magdeburg (10 O 701/19) hat klar gestellt, dass "Waldtypische Gefahren" hingenommen werden müssen. Dazu zähle auch das Baumumkippen und Äste herabregnen. Waldbesitzer müssten keine Sicherung ergreifen.
Ähnlich urteilt der Bundesgerichtshof bei einem Unfall mit schweren Folgen. Eine Haftung für waldtypische Gefahren ist ausgeschlossen.
Walbesitzer haften nur gemäß Verkehrssicherungspflicht für atypische Gegebenheiten, wie Parkplätze, Bauten und Abgrabungen.
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