Unerlaubte Videoüberwachung schränkt Nutzung der Snapchat-Brille ein
heise.de - "Die Nutzung der Spectacles im öffentlichen Raum dürfte aufgrund der von ihnen permanent ausgehenden Beobachtungs- und Überwachungswirkung dennoch eine unerlaubte Videoüberwachung nach § 6 BDSG darstellen."
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